Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 352a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 352a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 352 a, Im Teilungsverfahren nach den Paragraphen 351, oder 352 ist der Paragraph 74, nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüberhinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Schlagworte

Kosten

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021303

Alte Dokumentnummer

N2189617103T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P352a/NOR12021303

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