Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 340
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 340.Paragraph 340,
(1)Absatz eins,Sofern dies zur Vermeidung bedeutender Verwaltungskosten oder aus anderen Gründen vortheilhafter erscheint, kann auf Antrag anstatt der Zwangsverwaltung die Verwertung durch Verpachtung angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Die Verpachtung kann im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden erfolgen. In Bezug auf die Versteigerung sind die Bestimmungen über die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen sinngemäß anzuwenden; die Vertheilung der zu Gericht zu erlegenden Pachtzinsraten hat nach den Vorschriften über die Vertheilung der bei einer Zwangsverwaltung sich ergebenden Ertragsüberschüsse zu geschehen.
Schlagworte
Verteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021290
Alte Dokumentnummer
N2189617090T