Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 340

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 340

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 340,

  1. Absatz eins,Sofern dies zur Vermeidung bedeutender Verwaltungskosten oder aus anderen Gründen vortheilhafter erscheint, kann auf Antrag anstatt der Zwangsverwaltung die Verwertung durch Verpachtung angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Die Verpachtung kann im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden erfolgen. In Bezug auf die Versteigerung sind die Bestimmungen über die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen sinngemäß anzuwenden; die Vertheilung der zu Gericht zu erlegenden Pachtzinsraten hat nach den Vorschriften über die Vertheilung der bei einer Zwangsverwaltung sich ergebenden Ertragsüberschüsse zu geschehen.

Schlagworte

Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021290

Alte Dokumentnummer

N2189617090T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P340/NOR12021290

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