(2)Absatz 2,Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.Der Verwalter hat die Rechte, die der Verpflichtete hätte, wenn der Schlüssel oder Urkunden verloren worden wären oder das Losungswort vergessen worden wäre. Hat der Verwalter in Ausübung der Befugnisse nach Paragraph 329, Absatz eins, einen Exekutionstitel zur gewaltsamen Öffnung des Schrankfaches erwirkt, so hat das Gericht diese auf dessen Antrag unter Beiziehung eines Vollstreckungsorgans anzuordnen, ohne dass es einer weiteren Exekutionsbewilligung bedarf. Der Öffnung steht nicht entgegen, dass auch Dritte Rechte am Schrankfach haben, aber trotz Aufforderung nicht an der Öffnung mitwirken.