Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Exekutionsordnung § 336
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 335 am 31.08.2026
§ 337 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 336 heute
§ 336 gültig ab 01.07.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
§ 336 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.2021
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 86/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 336
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Eigentumsvorbehalt
§ 336.
Paragraph 336,
(1)
Absatz eins,
Bei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht an der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.
(2)
Absatz 2,
Die Sache ist zu verwerten, nachdem der Verwalter den ihm vom betreibenden Gläubiger zur Verfügung gestellten Restkaufpreis gezahlt hat. Das Gericht hat den gezahlten Restkaufpreis als weitere Exekutionskosten zu bestimmen.
(3)
Absatz 3,
Ein Rücktritt des Vorbehaltsverkäufers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Leistungsverbots ist unwirksam, sofern dieser nicht zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vorbehaltsverkäufers unerlässlich ist.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233856
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P336/NOR40233856
Navigation im Suchergebnis