Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 332

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 332

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verwertung.

Paragraph 332,

  1. Absatz eins,Der Verkauf eines veräußerlichen Rechtes im Wege der öffentlichen Versteigerung darf vom Gerichte nur dann bewilligt werden, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwande ausführbar ist.
  2. Absatz 2,Der Verkauf hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen, die Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 283 bis 287 zu geschehen.

Schlagworte

Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021282

Alte Dokumentnummer

N2189617082T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P332/NOR12021282

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