Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 326

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 326

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Dritte Abteilung
Exekution auf Vermögensrechte

Anwendungsbereich

Paragraph 326,
  1. Absatz eins,Vermögensrechte des Verpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht von Paragraphen 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.
  2. Absatz 2,Unpfändbar sind:
    1. Ziffer eins
      das Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse zu verlangen, solange ein Aufteilungsverfahren nicht eingeleitet wurde oder nicht durch Vertrag, Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung Einzelrechte begründet wurden,
    2. Ziffer 2
      höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte,
    3. Ziffer 3
      die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen,
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich ist. Dies wird bei einem Kleinunternehmen vermutet, das vom Unternehmer allein oder mit höchstens vier Arbeitnehmern betrieben wird.
  3. Absatz 3,Der neben einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung gegenüber einem Drittschuldner bestehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233846

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P326/NOR40233846

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