Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 324

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 324

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Überweisung an Zahlungsstatt

Paragraph 324,

  1. Absatz eins,Wenn eine bücherlich sichergestellte Forderung an Zahlungsstatt überwiesen wird, sind auf Grund der rechtskräftigen gerichtlichen Überweisung und nach Maßgabe derselben die Rechte des Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger von amtswegen bücherlich zu übertragen.
  2. Absatz 2,Zugleich mit dieser Übertragung ist die bücherliche Löschung des für den betreibenden Gläubiger nach Paragraph 320, Absatz 1, eingetragenen Pfandrechtes zu verfügen. Die Rechtswirkung dieser Löschung erstreckt sich auf die in der Zwischenzeit auf das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers einverleibten Afterpfandrechte; diese sind auf die vom betreibenden Gläubiger durch die Überweisung an Zahlungsstatt erworbene Hypothekarforderung zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021274

Alte Dokumentnummer

N2189617074T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P324/NOR12021274

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