Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 315

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 315

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Rechte des Kurators

Paragraph 315,

  1. Absatz eins,Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraphen 297, 310 und 314) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Curator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Executionsgericht hat die Thätigkeit des Curators zu überwachen und von amtswegen oder infolge von Erinnerungen, die von den Gläubigern oder vom Verpflichteten gegen das Verhalten des Curators vorgebracht werden, auf Abstellung wahrgenommener Verzögerungen oder anderer Mängel sowie auf thunlichst rasche Ausführung des ertheilten Auftrages zu dringen.
  2. Absatz 2,Die vom Drittschuldner bezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen; in Bezug auf die Verwendung derselben gelten die Bestimmungen der Paragraphen 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass die dem Curator im Processe gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten zur Vertheilungsmasse zu ziehen und die durch die Bestellung und Thätigkeit des Curators erwachsenden Kosten gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen sind.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Kurator, Drittschuldnerprozeß, Prozess, Verteilungsmasse, Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021264

Alte Dokumentnummer

N2189617064T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P315/NOR12021264

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