Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 315
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Rechte des Kurators
§. 315.Paragraph 315,
(1)Absatz eins,Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§. 297, 310 und 314) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Curator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Executionsgericht hat die Thätigkeit des Curators zu überwachen und von amtswegen oder infolge von Erinnerungen, die von den Gläubigern oder vom Verpflichteten gegen das Verhalten des Curators vorgebracht werden, auf Abstellung wahrgenommener Verzögerungen oder anderer Mängel sowie auf thunlichst rasche Ausführung des ertheilten Auftrages zu dringen.Dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Paragraphen 297, 310 und 314) zur Einziehung einer gepfändeten Forderung gerichtlich bestellten Curator kommen alle Rechte zu, die durch das Gesetz dem betreibenden Gläubiger eingeräumt sind, dem eine Forderung zur Einziehung überwiesen wurde. Das Executionsgericht hat die Thätigkeit des Curators zu überwachen und von amtswegen oder infolge von Erinnerungen, die von den Gläubigern oder vom Verpflichteten gegen das Verhalten des Curators vorgebracht werden, auf Abstellung wahrgenommener Verzögerungen oder anderer Mängel sowie auf thunlichst rasche Ausführung des ertheilten Auftrages zu dringen.
(2)Absatz 2,Die vom Drittschuldner bezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen; in Bezug auf die Verwendung derselben gelten die Bestimmungen der §§. 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass die dem Curator im Processe gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten zur Vertheilungsmasse zu ziehen und die durch die Bestellung und Thätigkeit des Curators erwachsenden Kosten gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen sind.Die vom Drittschuldner bezahlten Beträge sind gerichtlich zu erlegen; in Bezug auf die Verwendung derselben gelten die Bestimmungen der Paragraphen 285 bis 287 mit der Maßgabe, dass die dem Curator im Processe gegen den Drittschuldner zugesprochenen Kosten zur Vertheilungsmasse zu ziehen und die durch die Bestellung und Thätigkeit des Curators erwachsenden Kosten gleich den Kosten des Versteigerungsverfahrens vor allen anderen Forderungen zu berichtigen sind.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Kurator, Drittschuldnerprozeß, Prozess, Verteilungsmasse, Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021264
Alte Dokumentnummer
N2189617064T