Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 311
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung
§. 311.Paragraph 311,
(1)Absatz eins,Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines vollstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desselben an der Forderung des Verpflichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.
(2)Absatz 2,Die Verzichtleistung erfolgt durch eine bezügliche Mittheilung an das Executionsgericht, welches hievon den Verpflichteten, den Drittschuldner und die übrigen Pfandgläubiger zu verständigen hat. Der Verzicht ist auf den vom Gläubiger zurückzustellenden Urkunden anzumerken.
(3)Absatz 3,Die gesammten durch die Überweisung und insbesondere die durch die Einklagung der überwiesenen Forderung entstandenen Kosten sind vom verzichtleistenden Gläubiger zu tragen.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021260
Alte Dokumentnummer
N2189617060T