Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 304

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 304

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Überweisung von Forderungen aus Papieren

Paragraph 304,

  1. Absatz eins,Gründet sich die Forderung auf ein durch Indossament übertragbares Papier oder ist sonst deren Geltendmachung an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden, so ist die Überweisung nur im Gesammtbetrage der gepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird. Dasselbe gilt, wenn die gepfändete Forderung aus anderen Gründen in Ansehung der Übertragung oder Geltendmachung nicht theilbar ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, falls eine Forderung aus einer Sparurkunde vom Vollstreckungsorgan eingezogen wird (Paragraph 319 a,).

Anmerkung

1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
2. aufgehoben durch Art. 1 Z 267, BGBl. I Nr. 86/2021

Schlagworte

Gesamtbetrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021253

Alte Dokumentnummer

N2189617053T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P304/NOR12021253

Navigation im Suchergebnis