(3)Absatz 3,Ein Interesse der Parteien im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (§ 301 Abs. 1 Z 6), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach § 292 Abs. 2 vor.Ein Interesse der Parteien im Sinn des Absatz 2, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittschuldner häufig mit Exekutionen auf die Bezüge seiner Arbeitnehmer befasst ist und die Berechnung durch den Verwalter nicht angeregt hat (Paragraph 301, Absatz eins, Ziffer 6,), außer es liegt ein Fall der Zusammenrechnung nach Paragraph 292, Absatz 2, vor.