Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Bewilligung der Execution.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.

Schlagworte

Exekution, Exekutionstitel, Zivilgerichte, Beschluss, Exekutionsbewilligung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020924

Alte Dokumentnummer

N2189616724T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P3/NOR12020924

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