Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 299

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 299

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zu Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 19,
BGBl. Nr. 624/1994

Text

Umfang des Pfandrechts

Paragraph 299,

  1. Absatz eins,Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als sechs Monate unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist.
  2. Absatz 2,Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Verpflichtete infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
  3. Absatz 3,Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber innerhalb von drei Jahren danach den unpfändbaren Betrag übersteigt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12037742

Alte Dokumentnummer

N2199439834J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P299/NOR12037742

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