Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 294

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 294

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Pfändung.

Paragraph 294,

  1. Absatz eins,Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung. Sofern nicht die Bestimmung des Paragraph 296, zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Gericht, welches die Execution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Sowohl dem Drittschuldner wie dem Verpflichteten ist hiebei mitzutheilen, dass der betreibende Gläubiger an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
  4. Absatz 4,Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot mit Rekurs anfechten oder dem Exekutionsgericht anzeigen, daß die Exekutionsführung nach den darüber bestehenden Vorschriften unzulässig sei.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021240

Alte Dokumentnummer

N2189617040T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P294/NOR12021240

Navigation im Suchergebnis