Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 292e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 292e

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verschleiertes Entgelt

Paragraph 292 e,
  1. Absatz eins,Erbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet.
  2. Absatz 2,Bei der Bemessung des Entgelts ist insbesondere auf
    1. Ziffer eins
      die Art der Arbeitsleistung,
    2. Ziffer 2
      die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und
    3. Ziffer 3
      die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners
    Rücksicht zu nehmen. Die wirtschaftliche Existenz des Drittschuldners darf nicht beeinträchtigt werden. Das Entgelt gilt ab dem Zeitpunkt der Pfändung als vereinbart.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021231

Alte Dokumentnummer

N2189617031T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P292e/NOR12021231

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