Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 292c
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
§ 292c.Paragraph 292 c,
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlußfassung nicht vollständig bekannt waren.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1,
BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Existenzminimum, Beschlussfassung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021229
Alte Dokumentnummer
N2189617029T