Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 292b
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
§ 292b.Paragraph 292 b,
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag
den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;den für Forderungen nach Paragraph 291 b, Absatz eins, geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
auszusprechen, daß eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, erfaßt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6,
BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Existenzminimum, Grundbetrag, Trinkgeld
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021228
Alte Dokumentnummer
N2189617028T