Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 292b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 292b

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

Paragraph 292 b,

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag

  1. Ziffer eins
    den für Forderungen nach Paragraph 291 b, Absatz eins, geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
  2. Ziffer 2
    auszusprechen, daß eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
  3. Ziffer 3
    den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, erfaßt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Existenzminimum, Grundbetrag, Trinkgeld

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021228

Alte Dokumentnummer

N2189617028T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P292b/NOR12021228

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