Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 292a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 292a

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Erhöhung des unpfändbaren Betrags

Paragraph 292 a,

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen zu erhöhen, wenn dies mit Rücksicht auf

  1. Ziffer eins
    wesentliche Mehrauslagen des Verpflichteten, insbesondere wegen Hilflosigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Verpflichteten oder seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, oder
  2. Ziffer 2
    unvermeidbare Wohnungskosten, die im Verhältnis zu dem Betrag, der dem Verpflichteten zur Lebensführung verbleibt, unangemessen hoch sind, oder
  3. Ziffer 3
    besondere Aufwendungen des Verpflichteten, die in sachlichem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, oder
  4. Ziffer 4
    einen Notstand des Verpflichteten infolge eines Unglücks- oder eines Todesfalls oder
  5. Ziffer 5
    besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Verpflichteten
dringend geboten ist und nicht die Gefahr besteht, daß der betreibende Gläubiger dadurch schwer geschädigt werden könnte.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, 2 und 6, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Existenzminimum, Unglücksfall

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021227

Alte Dokumentnummer

N2189617027T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P292a/NOR12021227

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