(1)Absatz eins,Die Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen
nach § 291b Abs. 1 odernach Paragraph 291 b, Absatz eins, oder
auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlass einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,
zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.