Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 291

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Ermittlung der Berechnungsgrundlage

Paragraph 291, (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a,) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

  1. Ziffer eins
    Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
  2. Ziffer 2
    die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
  3. Ziffer 3
    Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
  4. Ziffer 4
    Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
  1. Absatz 2,Der sich nach Absatz eins, ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 200, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 50 und bei Auszahlung für Tage auf einen durch 10 teilbaren Betrag.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

steuerrechtlich, Steuer, Sozialversicherungsbeitrag

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021220

Alte Dokumentnummer

N2189617020T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P291/NOR12021220

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