Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 290c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 290c

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vorschüsse und Nachzahlungen

Paragraph 290 c,
  1. Absatz eins,Der Drittschuldner kann für die Einbringung eines dem Verpflichteten gewährten Vorschusses den Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den in Paragraph 292, Absatz 4, genannten Beträgen und dem unpfändbaren Freibetrag ergibt, abziehen. Soweit der Vorschuß daraus nicht gedeckt wird, steht dem Drittschuldner auch ein Abzug vom pfändbaren Betrag zu. Der unpfändbare Freibetrag ist so zu berechnen, als ob kein Vorschuß geleistet worden wäre.
  2. Absatz 2,Beträge zur Rückzahlung eines vom Drittschuldner zugezählten Gelddarlehens sind den Beträgen zur Einbringung eines Vorschusses gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Nachzahlungen sind für den Zeitraum zu berücksichtigen, auf den sie sich beziehen.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Arbeitgeberdarlehen, Dienstgeberdarlehen, Vorschuss

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021219

Alte Dokumentnummer

N2189617019T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P290c/NOR12021219

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