Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 290a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 290a

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Beschränkt pfändbare Forderungen

Paragraph 290 a, (1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des Paragraph 291 a, oder des Paragraph 291 b, gepfändet werden:

  1. Ziffer eins
    Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- und Zivildienstleistende;
  2. Ziffer 2
    sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;
  3. Ziffer 3
    Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;
  4. Ziffer 4
    Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;
  5. Ziffer 5
    gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem
    1. Litera a
      Versehrtenrente,
    2. Litera b
      Versehrtengeld,
    3. Litera c
      Übergangsrente,
    4. Litera d
      Übergangsgeld,
    5. Litera e
      Familien- und Taggeld,
    6. Litera f
      Krankengeld;
  6. Ziffer 6
    Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld aus der Krankenversicherung und nach dem Betriebshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz;
  7. Ziffer 7
    Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;
  8. Ziffer 8
    Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;
  9. Ziffer 9
    wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
  10. Ziffer 10
    gesetzliche Unterhaltsleistungen;
  11. Ziffer 11
    wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;
  12. Ziffer 12
    Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.
  1. Absatz 2,Die Pfändung der in Absatz eins, genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.
  2. Absatz 3,Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Lehrverhältnis, Präsenzdienstleistender, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge, Arbeitsfähigkeit, Familiengeld, Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973 Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021217

Alte Dokumentnummer

N2189617017T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P290a/NOR12021217

Navigation im Suchergebnis