Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 284

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 284,

  1. Absatz eins,Begehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Executionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgane das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Falle auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Executionsgericht zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und in der Gerichtskanzlei zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebüren, zurückbehalten wird.
  3. Absatz 3,Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des Paragraph 283, Absatz 4, zu verwenden.
  4. Absatz 4,Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Zum Erlag siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Exekutionskosten, Exekutionsgericht, Sachverständigengebühr,
Schätzung, Versteigerungskosten

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021210

Alte Dokumentnummer

N2189617010T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P284/NOR12021210

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