Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 281a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281a

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).

Text

Versendung und Ausschluss derselben

Paragraph 281 a,
  1. Absatz eins,Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
  2. Absatz 2,Obliegt dem Vollstreckungsorgan die Versteigerung, so darf es die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P281a/NOR40096480

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