Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten
§ 28.Paragraph 28,
In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen Executionsacte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
Schlagworte
Exekutionsakt
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233543