Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 277

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 277

Inkrafttretensdatum

31.07.1929

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 277,

  1. Absatz eins,Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann mit Zustimmung der übrigen vom Versteigerungstermin zu verständigenden Gläubiger (Paragraph 56,) vom Exekutionsgerichte vor dem Versteigerungstermin auch ein die Hälfte des Ausrufspreises übersteigender Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.
  2. Absatz 2,Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.
  3. Absatz 3,Das Vollstreckungsorgan, das die Versteigerung leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und Silbersachen überdies den Metallwert bekanntzugeben.

Schlagworte

Mindestanbot, Goldsachen

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021202

Alte Dokumentnummer

N2189617002T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P277/NOR12021202

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