(1)Absatz eins,Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann mit Zustimmung der übrigen vom Versteigerungstermin zu verständigenden Gläubiger (§ 56) vom Exekutionsgerichte vor dem Versteigerungstermin auch ein die Hälfte des Ausrufspreises übersteigender Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann mit Zustimmung der übrigen vom Versteigerungstermin zu verständigenden Gläubiger (Paragraph 56,) vom Exekutionsgerichte vor dem Versteigerungstermin auch ein die Hälfte des Ausrufspreises übersteigender Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.