Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 275

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 275

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Schätzung

Paragraph 275,

  1. Absatz eins,Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.
  2. Absatz 2,Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung schätzen zu lassen. In allen anderen Fällen findet eine vorgängige Schätzung nur auf Begehren und Kosten eines Gläubigers statt; den Ersatz dieser Kosten kann der Gläubiger nur insoweit beanspruchen, als durch die vorgängige Schätzung die Aufwendung der Kosten für die Beiziehung eines Sachverständigen zur nachträglich erfolgenden Versteigerung entbehrlich wurde.
  3. Absatz 3,Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes abgeschätzt sind, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Person des Sachverständigen bestimmt
    1. Ziffer eins
      der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle,
    2. Ziffer 2
      das Versteigerungshaus bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus und
    3. Ziffer 3
      sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
  5. Absatz 5,Zum Sachverständigen darf nur ein allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestimmt werden; bei der Versteigerung von Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz eins, in einem Versteigerungshaus auch ein anerkannter, ständig vom Versteigerungshaus zugezogener Experte. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch vom Vollstreckungsorgan geschätzt werden.
  6. Absatz 6,Befinden sich auf einem gepfändeten Gegenstand Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen sind, so sind sie auf Antrag des Verpflichteten im Zuge der Schätzung zu löschen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Goldsache, DSG, BGBl. Nr. 565/1978

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038159

Alte Dokumentnummer

N2199549754J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P275/NOR12038159

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