Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 274c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274c

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung

Paragraph 274 c, Die zum Verkauf bestimmten Sachen sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Überstellungstermin

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038155

Alte Dokumentnummer

N2199549750J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P274c/NOR12038155

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