Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 274a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Vorschuß für Transportkosten

Paragraph 274 a, (1) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Überstellung aufzufordern. Befinden sich die Sachen im Sprengel des Gerichts, bei dem die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus eingerichtet ist, oder liegen die Auktionshalle oder das Versteigerungshaus zwar in einem anderen Sprengel, aber im selben Ort wie das Gericht, so kann ein Kostenvorschuß jedoch nur dann verlangt werden, wenn mit der Einbringung der Kosten nicht gerechnet werden kann.

  1. Absatz 2,Der betreibende Gläubiger kann auch die zur Überstellung erforderlichen Transportmittel und Arbeitskräfte bereitstellen. Dies hat er rechtzeitig dem Vollstreckungsorgan bekanntzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038153

Alte Dokumentnummer

N2199549748J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P274a/NOR12038153

Navigation im Suchergebnis