Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Exekutionsordnung § 272a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 272 am 31.08.2026
§ 273 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 272a heute
§ 272a gültig ab 01.03.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 37/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 272a
Inkrafttretensdatum
01.03.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Versteigerungsedikt
§ 272a.
Paragraph 272 a,
(1)
Absatz eins,
Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.
(2)
Absatz 2,
Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben
1.
Ziffer eins
der Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
2.
Ziffer 2
der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung sowie
3.
Ziffer 3
ob, gegebenenfalls wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können.
(3)
Absatz 3,
Bei einer Versteigerung im Internet ist der Tag anzugeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.
(4)
Absatz 4,
Für die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer Auktionshalle kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die Auktionshalle haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.
(5)
Absatz 5,
Die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn
1.
Ziffer eins
vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
2.
Ziffer 2
bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096466
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P272a/NOR40096466
Navigation im Suchergebnis