Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 268

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 268

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Freihandverkauf

Paragraph 268,
  1. Absatz eins,Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckungsorgans zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat das Vollstreckungsorgan die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Verpflichteten abzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038146

Alte Dokumentnummer

N2199549741J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P268/NOR12038146

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