Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 266
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
26.07.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Verkauf vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung
§ 266.Paragraph 266,
(1)Absatz eins,Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkaufe entspringenden Nachtheile Sicherheit leistet.
(2)Absatz 2,Vor Leistung der vom Exekutionsgericht zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.
Schlagworte
Sicherheitsleistung, Nachteil
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234128