Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 266

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 266

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verkauf vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung

Paragraph 266,
  1. Absatz eins,Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkaufe geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufes beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkaufe entspringenden Nachtheile Sicherheit leistet.
  2. Absatz 2,Vor Leistung der vom Exekutionsgericht zu bestimmenden Sicherheit darf der Verkauf nicht stattfinden.

Schlagworte

Sicherheitsleistung, Nachteil

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234128

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P266/NOR40234128

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