Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 265

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 265

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

Paragraph 265,

  1. Absatz eins,Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Caution vinculirt oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind.
  2. Absatz 2,Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapiere ein Pfandrecht erworben haben.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 5, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Kaution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038143

Alte Dokumentnummer

N2199549738J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P265/NOR12038143

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