(4)Absatz 4,Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (§ 256 Abs. 3), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgan bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlös der gepfändeten Sachen zu verteilen. Eine abgesonderte Verteilung ist nach den für die Verteilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (Paragraph 256, Absatz 3,), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgan bei Gericht zu erlegen und vom Exekutionsgericht, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlös der gepfändeten Sachen zu verteilen. Eine abgesonderte Verteilung ist nach den für die Verteilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.