Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1997

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Exekution erfordert, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragene Kleidung zu durchsuchen. Verschlossene Haus-, Wohnungs- und Zimmertüren sowie verschlossene Behältnisse dürfen sie ungeachtet geringfügiger Beschädigungen zum Zweck der Exekution öffnen lassen; Haus- und Wohnungstüren durch Auswechseln des Schlosses jedoch nur dann, wenn der Schlüssel zum neuen Schloß jederzeit behoben werden kann. Wenn jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörende oder von ihm zur Obsorge bestellte volljährige Person anwesend ist, sind den vorerwähnten Exekutionshandlungen zwei vertrauenswürdige, volljährige Personen als Zeugen beizuziehen.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsorgane können behufs Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes die Unterstützung der Sicherheitsorgane und erforderlichenfalls auch der Gendarmerie unmittelbar nachsuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Executionsgerichtes zu wenden.
  3. Absatz 3,Bei Executionen gegen activ dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Haustür, Exekutionsgericht, Wohnungstür, Schlosservollzug

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038078

Alte Dokumentnummer

N2199549673J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P26/NOR12038078

Navigation im Suchergebnis