Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 25b

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25b

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Ist auch auf in diesem Zeitpunkt anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden (vgl. § 410 Abs. 2).

Text

Vollzugsort

Paragraph 25 b,
  1. Absatz eins,Das Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort zu vollziehen, außer es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 2,Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo die Exekution erfolgreich durchgeführt werden kann, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat er diese von Amts wegen aufzusuchen.
  3. Absatz 2 a,Auf Anfrage des Gerichts haben der Bundesminister für Inneres aus der zentralen Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 4, KFG und die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer aus der zentralen Evidenz nach Paragraph 47, Absatz 4 a, KFG im Wege der Datenfernverarbeitung mitzuteilen, welche Kraftfahrzeuge und Anhänger auf den Verpflichteten zugelassen sind und das zugewiesene Kennzeichen anzugeben. Das Vollstreckungsorgan hat bei einer Exekution auf bewegliche Sachen die Anfrage vor dem auf einen Vollzugsauftrag folgenden Vollzugsversuch von Amts wegen durchzuführen.
  4. Absatz 3,Die Vollstreckungsorgane dürfen die Grenzen ihres Gebiets sowie die Grenzen des Bezirksgerichtssprengels überschreiten. Sie dürfen stattdessen auch das nach dem voraussichtlichen Vollzugsort zuständige Vollstreckungsorgan um die Vornahme der Amtshandlung ersuchen. Das ersuchte Vollstreckungsorgan wird dabei im Auftrag des Gerichts, das den Vollzug angeordnet hat, tätig.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P25b/NOR40233539

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