(2)Absatz 2,Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits zu Gunsten anderer Gläubiger gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden. Der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wird, ist solchenfalls gleichzeitig mit der im §. 253 letzter Absatz, erwähnten Mittheilung dem Verpflichteten zuzustellen.Wird ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits zu Gunsten anderer Gläubiger gepfändet sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden. Der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wird, ist solchenfalls gleichzeitig mit der im Paragraph 253, letzter Absatz, erwähnten Mittheilung dem Verpflichteten zuzustellen.