Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 256

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 256,

  1. Absatz eins,Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokolle verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.
  2. Absatz 2,Dieses Pfandrecht erlischt, wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes (Paragraph 264,) nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Pfändungsvornahme gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021180

Alte Dokumentnummer

N2189616980T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P256/NOR12021180

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