(2)Absatz 2,Dieses Pfandrecht erlischt, wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes (§. 264) nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Pfändungsvornahme gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird.Dieses Pfandrecht erlischt, wenn der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes (Paragraph 264,) nicht innerhalb eines Jahres seit dem Tage der Pfändungsvornahme gestellt und das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird.