Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 254

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 254

Inkrafttretensdatum

01.07.1914

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 254,

  1. Absatz eins,Das Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegen.
  2. Absatz 2,Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der Regel das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassen.
  3. Absatz 3,Im Verordnungswege ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pfändungsregister auch betreffs der im Verwaltungswege an den gepfändeten Sachen begründeten Pfandrechte die nöthigen Verweisungen enthält.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021178

Alte Dokumentnummer

N2189616978T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P254/NOR12021178

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