Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 253

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 253

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Pfändung.

Paragraph 253,

  1. Absatz eins,Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll).
  2. Absatz 2,In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig. Im Pfändungsprotokolle ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.
  3. Absatz 3,Behaupten dritte Personen bei der Pfändung an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Execution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokolle anzumerken.
  4. Absatz 4,Von dem Vollzuge der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren oder daß ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Kapital, Nebengebühren, Exekutionstitel, Exekution

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038129

Alte Dokumentnummer

N2199549724J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P253/NOR12038129

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