Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 252f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 252f

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Allgemeine Sperrfrist

Paragraph 252 f,

Ein Antrag auf Exekutionsbewilligung oder neuerlichen Vollzug, der sich gegen einen Verpflichteten richtet, bei dem in einem anderen Verfahren innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzug nicht durchgeführt werden konnte, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, ist zu bewilligen, jedoch erst sechs Monate nach dem letzten ergebnislosen Vollzugsversuch zu vollziehen, wenn nicht ein früherer Vollzugsversuch erfolgversprechend ist. Der betreibende Gläubiger ist davon zu verständigen. Macht der betreibende Gläubiger glaubhaft, daß beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind, so ist der Vollzug vor Ablauf dieser Frist durchzuführen.

Anmerkung

jetzt § 252e

Schlagworte

Sperrfrist, Neuvollzug, Neuvollzugsantrag, Exekutionsantrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041577

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P252f/NOR40041577

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