Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten
§ 252e. Wird der Verpflichtete nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird. Paragraph 252 e, Wird der Verpflichtete nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.