(1)Absatz eins,Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (Paragraphen 294 bis 297 a ABGB) darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden.