Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Thätigkeit der Vollstreckungsorgane.

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die mittels der Execution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zwecke vom Gerichte oder vom betreibenden Gläubiger eingehändigten Schuldurkunden auszuliefern. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Executionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Exekution, quittieren, Exekutionsverfahren

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038077

Alte Dokumentnummer

N2199549672J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P25/NOR12038077

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