Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 243
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 243.Paragraph 243,
Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch Entscheidung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (§. 191 allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch Entscheidung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (Paragraph 191, allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
Anmerkung
Diese Bestimmung ist gegenstandslos, weil es solche Dienstbarkeiten nach dem Berggesetz 1975,
BGBl. Nr. 259/1975, nicht mehr gibt.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021166
Alte Dokumentnummer
N2189616966T