Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 239

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 239

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Recurs.

Paragraph 239,

  1. Absatz eins,Ein Recurs findet nicht statt gegen Beschlüsse, durch welche:
    1. Ziffer eins
      Wiederkaufsberechtigte und Pfandgläubiger von der Bewilligung der Versteigerung verständigt werden oder die bücherliche Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeordnet wird;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraphen 134 und 140 die Beschreibung und Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft und des Liegenschaftszubehörs angeordnet wird; die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden;
    3. Ziffer 3
      zufolge Paragraph 142, bestimmt wird, dass eine neuerliche Beschreibung oder Schätzung nicht stattzufinden habe;
    4. Ziffer 4
      der Versteigerungstermin bestimmt wird;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 158, die Verwaltung der versteigerten Liegenschaft angeordnet wird;
    6. Ziffer 6
      die Aufschiebung der Schätzungsvornahme im Sinne des Paragraph 202, verfügt wird;
    7. Ziffer 7
      zu den Bewertungen im Meistbotsvertheilungsverfahren Sachverständige beigezogen werden;
    8. Ziffer 8
      wegen rechtskräftiger Einstellung oder wegen Durchführung des Versteigerungsverfahrens die Löschung der dieses Verfahren betreffenden bücherlichen Anmerkungen verfügt wird.
  2. Absatz 2,Gegen die während des Versteigerungstermins und während der Verteilungstagsatzung gefassten und verkündeten Beschlüsse ist ein abgesonderter Rekurs nicht zulässig.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)

Schlagworte

Meistbotsverteilungsverfahren, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P239/NOR40009607

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