Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 235

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 235

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Meistbotsrest

Paragraph 235,

  1. Absatz eins,Wenn dem Widerspruche gegen die Anrechnung einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf das Meistbot in dem Vertheilungsbeschlusse, in der Entscheidung über einen dagegen erhobenen Recurs oder in dem über den Widerspruch ergangenen Urtheile Folge gegeben wird, so ist sofort nach Eintritt der Rechtskraft dem Ersteher vom Executionsgerichte der Auftrag zu ertheilen, den Meistbotsrest, welcher dem nicht anrechenbaren Betrage der pfandrechtlich sichergestellten Forderung sammt Nebengebüren gleichkommt, sowie dessen gesetzliche Zinsen vom Tage der Ertheilung des Zuschlages an binnen der nächsten vierzehn Tage bei Gericht zu erlegen.
  2. Absatz 2,Auf Grund dieses Auftrages findet nach Ablauf der Frist auf Antrag zur Hereinbringung des restlichen Meistbotes sammt Zinsen Execution auf das Vermögen des Erstehers statt. Zur Antragstellung ist jede der zur Vertheilungstagsatzung geladenen Personen berechtigt; der Antrag ist beim Executionsgerichte zu stellen.
  3. Absatz 3,Mit dem eingezahlten Meistbotreste ist nach Paragraph 233, Absatz 2, zu verfahren.

Schlagworte

Verteilungsbeschluss, Rekurs, Urteil, Exekutionsgericht, Nebengebühr, Erteilung, Zuschlagserteilung, Exekution, Verteilungstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009604

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P235/NOR40009604

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