(4)Absatz 4,Die Befugnis desjenigen, der Widerspruch erhoben hat, gegen Personen, die auf Grund des Verteilungsbeschlusses Befriedigung erlangt haben, sein besseres Recht im Wege der Klage geltend zu machen, wird weder durch die Versäumung der für die Erhebung der Klage bestimmten Frist, noch durch die Ausführung des Verteilungsbeschlusses verwirkt.