Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Gläubiger unbekannten Aufenthalts

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Ist der Gläubiger einer auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderung unbekannten Aufenthalts, so ist für ihn ein Abwesenheitskurator nach Paragraph 276, ABGB zu bestellen. Der auf diese Forderung entfallende Betrag kann nicht durch Übernahme der Schuld durch den Ersteher beglichen werden, sondern nur durch Barzahlung. Gibt der Kurator nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses den Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger dem Gericht bekannt, so ist der Betrag in einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger zu verteilen.
  2. Absatz 2,Die Bestellung des Kurators obliegt dem Exekutionsgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind anzuwenden. Die Kosten des Kurators hat zunächst der betreibende Gläubiger zu tragen, unbeschadet seines Ersatzanspruchs nach Paragraph 74,
  3. Absatz 3,Die Daten über die Bestellung eines Kurators nach Absatz eins, sind in der Ediktsdatei zu löschen, sobald der Kurator rechtskräftig seines Amtes enthoben wurde oder der Beschluss über die Nachtragsverteilung in Rechtskraft erwachsen ist oder die Kuratel sonst erloschen ist.

Anmerkung

Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 2 erfolgt durch Anschlag an der Gerichtstafel (Art. III Abs. 6, BGBl. I Nr. 59/2000).

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P230/NOR40009599

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