Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 229

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Verteilungsbeschluss

Paragraph 229,
  1. Absatz eins,Im Verteilungsbeschluss ist zunächst der gesamte Betrag der Verteilungsmasse auszuweisen. Sodann sind die an die einzelnen Berechtigten abzuführenden oder für sie zu erlegenden Barbeträge, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Lasten und Schulden samt Nebengebühren und die den übernommenen Lasten und Schulden entsprechenden Deckungsbeträge ziffernmäßig, nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden oder sicherzustellenden Rechte und Ansprüche aufzuführen.
  2. Absatz 2,Im Verteilungsbeschluss ist ferner anzugeben, wie die Zinsen fruchtbringend angelegter Beträge zu verwenden sind, wie mit frei werdenden Beträgen zu verfahren ist, welche Sicherheit bei barer Berichtigung von Forderungen unter auflösender Bedingung zu leisten ist, welche Berechtigte, mit welchem Betrag und in welcher Reihenfolge sie auf Ersatz im Sinne des Paragraph 222, Anspruch haben, und welcher Betrag der Masse zu Gunsten des Verpflichteten erübrigt.
  3. Absatz 3,Der Verteilungsbeschluss ist allen zur Tagsatzung geladenen Personen zuzustellen.

Schlagworte

Meistbotsverteilungsbeschluss

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40237106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P229/NOR40237106

Navigation im Suchergebnis